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Ziel Wesentliches Ziel von Fördermaßnahmen nach Artikel 169 EG-Vertrag ist die Zusammenführung unterschiedlicher nationaler und regionaler Forschungsprogramme in einem speziellen Bereich in einem einzigen gemeinsamen Programm mehrere Mitgliedstaaten. Insbesondere soll so der Zersplitterung und der Überschneidung von Forschungsvorhaben entgegengewirkt werden und die Mitgliedstaaten sollen dazu befähigt werden, Informationen, Fachwissen und „good practice“ in speziellen Bereichen auszutauschen. Zudem soll die Synergie zwischen dem 7. Forschungsrahmenprogramm und den im Rahmen zwischenstaatlicher Strukturen, wie beispielsweise bei EUREKA und COST durchgeführten Tätigkeiten, verstärkt werden. Allgemeine Darstellung Artikel 169 EG-Vertrag ist ein Instrument zur Umsetzung der Ziele des EU-Forschungsrahmenprogramms. Er ermöglicht es der Gemeinschaft, sich an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten und an den zur Durchführung geschaffenen Strukturen zu beteiligen. Das Besondere an der Förderform liegt darin, dass sie sich auf Forschungsprogramme, die nicht gemeinschaftlicher Natur sind und auf einer Initiative mehrerer Mitgliedstaaten beruhen, bezieht. Für jede einzelne Maßnahme werden für die Durchführung, Organisation und Abwicklung der Programme spezielle Strukturen geschaffen. Diese Durchführungsstruktur kann auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Maßnahme abgestimmt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Struktur als Vertragspartner der EU auftreten soll und verantwortlich ist für die Verwaltung der Mittel zur Finanzierung des gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms. Daher ist es erforderlich, dass diese Struktur mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, dass sie also Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Zur Finanzierung von Maßnahmen nach Artikel 169 EG-Vertrag leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mitteln. Auswahlkriterien Die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten ist nur vorgesehen, sofern die Programme die folgenden Kriterien erfüllen:
Artikel 169 EG-Vertrag in der praktischen Anwendung Bislang wurde von der Möglichkeit, nationale Forschungsprogramme auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag gemeinsam durchzuführen, im Zuge des 6. Forschungsrahmenprogramms nur ein Mal Gebrauch gemacht. Im Rahmen des Partnerschaft „European and Developing Countries Clinical Trials Partnership – EDCTP“ (http://www.edctp.org/) wird ein gemeinsames Programm zur klinischen Forschung für die Entwicklung von Impfstoffen und Therapien gegen HIV, Malaria und Tuberkulose abgewickelt. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wurden im Zuge der Vorbereitungen des 7. Forschungsrahmenprogramms bislang vier weitere Artikel 169-Maßnahmen identifiziert. Diese betreffen die Bereiche umgebungsunterstütztes Leben (Ambient Assisted Living - AAL, www.aal169.org), Ostseeforschung (BONUS Baltic Sea, http://www.bonusportal.org/) und Metrologie (European Metrology Research Programme - EMRP, www.euromet.org/projects/imera) und werden im Vorschlag für das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ angeführt. In dem spezifischen Programm „Kapazitäten“ wird eine Artikel 169-Maßnahme mit dem Ziel der Zusammenbringung nationaler Forschungstätigkeiten mit KMU-Bezug (EUROSTARS, http://www.eureka.be/) genannt. Weitere Maßnahmen nach Artikel 169 EG-Vertrag können während der Durchführung des 7. Forschungsrahmenprogramms definiert werden. Entscheidungsverfahren Bei den Maßnahmen nach Artikel 169 EG-Vertrag handelt es sich um Legislativakte, d.h. dass über die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten im Wege des Mitentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 251, 172 EG-Vertrag entschieden wird. An diesem Verfahren sind die EU-Kommission, das Europäische Parlament und der Rat beteiligt. Die Kommission arbeitet einen Vorschlag für die zu treffenden Entscheidungen aus und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat, die ihn in zwei aufeinander folgenden Lesungen erörtern. Können sich die am Verfahren Beteiligten nicht einigen, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen. Ist eine Einigung erzielt, wird diese dem Parlament und dem Rat in dritter Lesung zur endgültigen Verabschiedung vorgelegt. Das Verfahren gliedert sich somit in mindestens drei und maximal acht Verfahrensschritte.
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Einführung in Maßnahmen nach Art. 169 (Hintergrunddokument der Kommission vom 11.11.2002, pdf) Europäische Kommission, Vernetzung des Europäischen Forschungsraums - Koordinierung der nationalen Programme Europäische Kommission, Article 169 Frequently Asked Questions
Herr Dr. Andre Schlochtermeier
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