Rechtliche Grundlagen
Das Forschungsrahmenprogramm und die Beteiligungsregeln wurden in einem komplexen Verfahren beschlossen, an dem die Europäische Kommission (Vorschlagsrecht), der Rat und das Europäische Parlament beteiligt gewesen sind (Kodezisionsverfahren nach Art. 166 des EGV). Die Spezifischen Programme wurden nach dem Konsultationsverfahren beschlossen, an dem das Europäische Parlament nur im Rahmen einer Anhörung beteiligt wurde. Wesentliche Eckpunkte für die Gestaltung der Rahmenprogramme sind im Vertrag von Amsterdam festgelegt.
Relevante Artikel aus dem Vertrag von Amsterdam
Artikel 163: Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden.
Artikel 164: Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen: 1. Maßnahme: Durchführung von Programmen für FuE und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen 2. Maßnahme: Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen 3. Maßnahme: Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse 4. Maßnahme: Förderung der Ausbildung und Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft
Artikel 166: Der Rat stellt ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefasst werden. In dem Rahmenprogramm werden die wissenschaftlichen und technologischen Ziele sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt, die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben, der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung festgelegt- Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt. Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, Laufzeit und die notwendig erachteten Mittel festgelegt.
Artikel 167: Zur Durchführung des Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest: -die Regeln für die Beteiligung -die Regeln für die Verbreitung der Ergebnisse
Artikel 169: Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen. |