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Geistige Eigentumsrechte (IPR)

 

Im Auftrag der Kommission wurde ein Handbuch zum Management von Intellectual Property Rights von einer Expertengruppe veröffentlicht.

Der IPR-Helpdesk hat einen Leitfaden zu IPR-rechtlichen Fragen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen betreffend veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat eine eigene Webseite zu IPR und einen Leitfaden zu den Geistigen Eigentumsrechten "Intellectual Property Rights (IPR) in FP6 projects" veröffentlicht. Die wichtigsten Regelungen dieses Leitfadens betreffen:  

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Eigentum an Kenntnissen

Kenntnisse, die im Rahmen eines EU-Projekts erworben werden, sind Eigentum der Vertragspartner, die diese Arbeiten durchgeführt haben. Wie im 5. RP gehört das aus einem Projekt hervorgehende Wissen also den Einrichtungen, die es generiert haben. Dort, wo Wissen von mehreren Einrichtungen gemeinsam generiert wurde (wo z. B. verschiedene Elemente des Wissens nicht einzelnen Einrichtungen zugeordnet werden können), gehört es den beteiligten Einrichtungen auch gemeinsam.

Der IPR-Helpdesk hat eine Gegenüberstellung der Regelungen zum Geistigen Eigentum des 5. RP mit den zur Zeit gültigen Regelungen des 6. RP in einer Tabelle gegenübergestellt.

Einrichtungen, die im Forschungsrahmenprogramm ein Projekt durchführen, müssen dafür Sorge tragen, dass die Geistigen Eigentumsrechte an den Projektergebnissen klar geregelt sind und - falls nötig - entsprechende interne Regelungen oder Vereinbarungen mit den am Projekt beteiligten Angestellten bzw. WissenschaftlerInnen treffen. Zur Feststellung eventueller Ansprüche sollten alle Beteiligten entsprechende Laborbücher führen.

Im 6.FRP ist es möglich bereits bestehendes Know-How vom Zugriff der Partner auszuschließen. Die Negativliste mit dem ausgeschlossenen Know-How muss vor Unterschrift des EU-Vertrages als Annex zum Konsortialvertrag erstellt sein. Der IPR-Helpdesk hat einen Leitfaden zu bereits bestehenden Know-How und dessen Handhabung in EU-Projekten veröffentlicht. 

Bei KMU-Maßnahmen (Cooperative Research (CRAFT) und Collective Research) gilt jedoch eine Ausnahme: Hier erwerben die KMU bzw. die KMU-Verbände das Eigentum an dem durch die Forschungsdienstleister generierten Wissen. Einen Überblick hierzu finden Sie im Leitfaden des IPR-Helpdesk.

Der IPR-Helpdesk hat einen Leitfaden veröffentlicht,  die den Fall betreffen, dass eine Rechtsperson für die Durchführung von Forschungsprojekten gegründet worden sind. Es sind wertvolle Hinweise enthalten, was in Bezug auf IPR zu beachten ist und inwieweit diese Rechtspersonen Eigentümer werden können.

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Gemeinsame Rechte am Geistigen Eigentum

Haben mehrere Vertragspartner gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse erworben wurden, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil jeder einzelne an dieser Arbeit hatte, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

Bei Projekten im Rahmen von KMU Maßnahmen gehört das hieraus resultierende Wissen den beteiligten KMU gemeinsam.

Im Falle gemeinsamer Rechte an geistigem Eigentum regeln die betroffenen Vertragspartner untereinander die Verteilung der Eigentumsrechte an den Kenntnissen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die beteiligten Einrichtungen sind somit verpflichtet, gemeinsam Vorkehrungen über die Verwaltung und Nutzung. Es wird empfohlen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen z. B. über Patentanmeldung, Lizensierung etc. zu treffen. Hierbei sollten unbedingt bestehende nationale Regelungen berücksichtigt werden. Die Vereinbarung kann in das Konsortialabkommen intergriert werden oder im Rahmen einer detaillierteren eigenen Regelung getroffen werden. 

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Übertragung von geistigen Eigentumsrechten

Das Abtreten (bzw. Übertragen) von Geistigen Eigentumsrechten an einen Dritten  ist prinzipiell möglich, hierzu muss der Vertragspartner aber zunächst die sowohl die Kommission wie auch die übrigen Vertragspartner mindestens 60 Tage im voraus informieren (und dabei Namen und Anschrift des Rechtsnachfolgers mitteilen). Die Kommission und die übrigen Vertragspartner können dieser Abtretung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung widersprechen. Die Kommission kann Abtretungen an Eigentumsrechten widersprechen, insbesondere falls die Übertragung der Rechte an Einrichtungen, die nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind vorgesehen ist, wenn die Abtretung nicht mit dem Interesse der EU im Einklang steht.  Die übrigen Vertragspartner können einer Übertragung von Eigentumsrechten widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf ihre Zugangsrechte auswirken würde. Die Übertragung von  geistigen Eigentumsrechten kann auch im Rahmen einer Unternehmensübernahme oder -fusion vorgenommen werden. Tritt ein Vertragspartner seine Eigentumsrechte an einen Dritten ab, so muss er erforderliche Schritte unternehmen (idealerweise in Form einer schriftlichen Vereinbarung), um seine Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen, auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. 

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Schutz der Kenntnisse

Dort wo Wissen für die industrielle oder kommerzielle Anwendungen geeignet ist, muss es patentrechtlich geschützt werden. (Der Eigentümer von Kenntnissen sorgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Vertrags und gegebenenfalls der Konsortialvereinbarung, sowie unter besonderer Berücksichtigung der legitimen Interessen der betroffenen Vertragspartner für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse.)

Der Schutz geistigen Eigentums ist nicht in allen Fällen obligatorisch, sollte aber wann immer möglich geprüft werden. In bestimmten Fällen (insbes. in der  Grundlagenforschung) kann die Veröffentlichung der Ergebnisse z. B. in einer wissenschaftlichen Zeitschrift eine angemessene Alternative darstellen (z. B. falls das Wissen nicht patentierbar ist). Schutz der Ergebnisse sollte aber in jedem Fall Vorrang vor Veröffentlichung haben. Unter bestimmten Umständen kann der Schutz von geistigen Eigentumsrechten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden um die Nachteile einer verfrühten Patentierung zu vermeiden (z. B. falls eine Technologie noch nicht ausgereift ist oder um zu verhindern, dass Mitbewerber auf eine neue Entwicklung aufmerksam werden).

Beabsichtigt ein Vertragspartner, auf den Schutz seiner Kenntnisse zu verzichten, ist die Kommission mindestens 45 Tage vor dem entsprechenden Stichtag davon zu unterrichten. Hält die Kommission in einem solchen Fall den Schutz der Kenntnisse in diesem bestimmten Land für notwendig, so kann sie mit Zustimmung des betreffenden Vertragspartners Maßnahmen zum Schutz der Kenntnisse ergreifen.

Einzelheiten des beantragten oder erteilten patentrechtlichen Schutzes sind im Plan zur Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse aufzuführen. 

Der IPR-Helpdesk hat eine kurze Übersicht darüber erstellt welche Erfindungen patentierbar sind und einen ausführlichen Leitfaden zu Patenten entwickelt. 

Grundsätzlich kann beispielsweise nicht pateniert werden:

  • Entdeckungen, Wissenschaftliche Theorien 
  • Ästhetische Kreationen 
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten
  • Wiedergabe von Informationen 

Erfindungen können nur unter den folgenden Bedingungen geschützt werden:

  • Sie müssen neu sein
  • Sie müssen auf eine erfinderischen Tätigkeit beruhen
  • Sie müssen gewerblich anwendbar sein

 

In Bezug auf Urheberrrechte und das Internet hat der IPR-Helpdesk einen Leitfaden "Copyright and the Internet" veröffentlicht. Dem Dokument kann man bespielsweise entnehmen, was im Internet urheberrechtlich geschützt ist und welche Handlungen erlaubt bzw. verboten sind und somit Urheberrechte anderer verletzen.

 

Das Europäische Patentamt (EPA) hat eine neue Website im Bereich der computerimplementierten Erfindungen gestartet. Diese enthält eine Erläuterung der Rechtslage und der Praxis des EPA auf diesem Gebiet. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit die Broschüre ,,Computerimplementierte Erfindungen und Patente" herunter zu laden.

 


 

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Nutzung und Verbreitung des Wissens

Die Veröffentlichung von Kenntnissen, die im Rahmen eines EU-Projekts erworben wurden (einschl. Veröffentlichung über eigene oder fremde Internet-Seiten) sollte solange unterbleiben, solange keine Einigung im Konsortium über eine eventuelle Nutzung oder Patentierung erzielt worden ist. Falls Kenntnisse vorab publiziert oder kommuniziert werden (hier reicht u. U. schon ein öffentlicher Vortrag), können Sie als Teil des "State of the Art" angesehen werden, was eine Patentierung unmöglich machen würde.

Ein Vertragspartner kann Daten über Kenntnisse, deren Eigentümer er ist, auf jedem beliebigen Informationsträger veröffentlichen oder ihre Veröffentlichung gestatten, sofern hierdurch der Schutz dieser Kenntnisse nicht beeinträchtigt wird. Die Kommission und die übrigen Vertragspartner müssen 30 Tage im Voraus schriftlich über jede geplante Veröffentlichung unterrichtet. Die Kommission und die übrigen Vertragspartner können der Veröffentlichung innerhalb von 30 Tagen widersprechen, wenn sich die Veröffentlichung nachteilig auf den Schutz ihrer Kenntnisse auswirken würde.  

Der IPR-Helpdesk hat einen Leitfaden „Protection and Exploitation of Inventions by Patents and Utility Models under the Sixth Framework Programme“ veröffentlicht und gibt Hinweise darauf, wie Erfindungen und Wissen aus Projekten im 6. Rahmenprogramm geschützt und verbreitet werden können.

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Zugang zu vorhandenem Know-How und im Projekt erworbenen Kenntnissen

Grundsätzlich sind Vertragspartner verpflichtet, Zugang zu vorhandenem Know-How zu gewähren. Vertragspartner können aber bestimmtes bereits bestehendes Know-how  von der Verpflichtung zur Einräumung von Zugangsrechten ausnehmen. Dieses muss vor der Unterzeichnung des Vertrags mit der Kommission im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern erfolgen. Die übrigen Vertragspartner können ihre Zustimmung nur verweigern, wenn sie nachweisen, dass die Durchführung des Projekts oder ihre legitimen Interessen durch den Ausschluss dieser bestehenden Kenntnisse erheblich beeinträchtigt würden. Das legitime Interessen der Partner schließt auch ihre kommerziellen Interessen ein.  Üblicherweise wird der Ausschluss von Vorwissen in der Konsortialvereinbarung geregelt, kann aber auch in einem separaten Dokument vereinbart werden, z. B. falls eine Einigung auf die Konsortialvereinbarung nicht vor der Unterzeichnung des Vertrags mit der Kommission sichergestellt werden kann. Wichtig ist es, das vorexistierende Know-How, das ausgeschlossen werden soll, in einer eindeutigen Weise zu definieren.

Die Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, ohne die Zustimmung des Rechtegebers Unterlizenzen zu vergeben.

Für den Fall, dass ein neuer Partner dem Projekt beitritt, haben die Vertragsnehmer eine neue Gelegenheit, den Zugang zu ihrem Vorwissen für diesen neuen Partner auszuschließen.

Zugangsrechte werden einem Vertragspartner auf schriftlichen Antrag eingeräumt, wenn der Partner diese Kenntnisse braucht, um das Projekt durchzuführen oder sein eigenes im Projekt erworbenes Wissen zu nutzen. Die Einräumung von Zugangsrechten kann vom Abschluss spezieller Vereinbarungen abhängig gemacht werden, die sicherstellen sollen, dass die Rechte ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, sowie vom Abschluss angemessener Vereinbarungen über eine vertrauliche Behandlung.

Die Kommission kann der Einräumung von Zugangsrechten an Dritte, insbesondere wenn diese nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind, widersprechen, wenn diese Gewährung von Rechten nicht im Einklang mit dem Europäischen Interesse steht.  

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Zugangsrechte zum Zwecke der Projektdurchführung

Die Vertragspartner haben ein Recht auf Zugang zum vorexistierenden Know-how und den im Rahmen des Projekts erzielten Kenntnissen, falls diese zur Durchführung ihrer eigenen Arbeiten im Rahmen des Projekts notwendig sind. Die Rechte auf Zugang zu im Projekt erzielten Kenntnissen werden stets unentgeltlich eingeräumt. Die Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden ebenfalls unentgeltlich eingeräumt, sofern vor Unterzeichnung des Vertrags nichts anderes vereinbart wurde.

Vorbehaltlich seiner legitimen Interessen entbindet das Ausscheiden aus dem Projekt einen Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung, den übrigen Vertragspartnern bis zum Abschluss des Projekts Zugangsrechte gemäß dem vorangehenden Unterabsatz einzuräumen. 

Zugangsrechte zum Zwecke der Nutzung der Kenntnisse

Die Vertragspartner haben ein Recht auf Zugang zu den im Projekt erzielten Kenntnissen und zu bereits bestehendem Know-how, wenn diese zur Nutzung ihrer eigenen Ergebnisse notwendig sind bzw. ist. Die Rechte auf Zugang zu Kenntnissen werden unentgeltlich eingeräumt, sofern vor Unterzeichnung des Vertrags nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, die zu vereinbaren sind, eingeräumt.

Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Vertragspartner können Zugangsrechte zu den oben genannten Bedingungen bis zwei Jahre nach Abschluss des Projekts oder nach Ausscheiden eines Vertragspartners - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - verlangt werden, sofern die betroffenen Vertragspartner keinen längeren Zeitraum vereinbart haben. 

 


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neu Webseite der Kommission zu IPR

Webseite zu Comuterimplementierte Erfindungen (EPA)

Internationales Portal der Universität Alicante für Geistiges Eigentum und die Informationsgesellschaft (UAIPT) steht nun auch in einer deutschsprachigen Version zur Verfügung.


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neu Leitfaden zu IPR im 6. FRP

neu Handbuch der Expertengruppe zu IPR

neu Leitfaden zu bereits bestehenden Know-How

Broschüre "Computerimplementierte Erfindungen"

Europäisches Patent

Elektronische Unterschriften

IPR-Vergleich 5. und 6. RP

Confidentiality Agreement Model (Vertraulichkeitsvereinbarung)

Joint Ownership in Intellectual Property Rights

Protection and Exploitation of Inventions


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Eine kostenlose Recherche in den Patentdatenbanken des EPO (European Patent Office) und der Europäischen Kommission ist online möglich.  

Der IPR-Helpdesk  unterstützt TeilnehmerInnen an Projekten im Rahmenprogramm in allen Fragen zum Thema "Geistiges Eigentum" (IPR).

Europäisches Patentbüro (European Patent Office):

Innovation Relay Centres in Europa: http://irc.cordis.lu

Deutsche Innovation Relay Zentren: http://www.irc.de

Gate2Growth: http://www.gate2growth.com

RACE
Das EU-Büro, KoWi und HGF unterstützen in einer gemeinsamen Initiative deutsche KoordinatorInnen
im Projektmanagement

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Frau Judith Schallnau
PT-DLR
EU-Büro des BMBF
Telefon: 0228/3821-639
E-Mail: judith.schallnau@dlr.de

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